Designer/Grafiker tragen eine Mitverantwortung wenn es darum geht dass das Ihnen durch Kunden überlassene Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist. Und nennen Sie in Ihren Werbeaktionen immer den Namen des durch Sie beauftragten Fotografen? Was genau dahinter steckt, zeigen die neuen Urteile der Amtsgerichte Oldenburg und München zum Thema Urheberrecht.
Webdesigner musste die Rechte Dritter prüfen
Ein Grafiker/ Designer muss Bildmaterial, Texte, Grafiken, etc., die er von einem Auftraggeber erhalten hat, prüfen, ob diese frei sind von Rechten Dritter. Tut er das nicht, haftet er genau so wie sein Kunde für eventuelle Verstöße gegen das Urheberrecht. So sieht es zumindest das AG Oldenburg, AZ: 8 C 8028/15. Ein Webdesigner hatte in diesem konkreten Fall für die Erstellung der Internetseite die Grafik einer Landkarte bekommen, die für die Anfahrtsbeschreibung verwendet wurde. Der Urheber der Karte verklagte den Auftraggeber zu Schadensersatz. Dieser wiederum klagte gegen den Webdesigner – und bekam Recht.
Fotograf kann einfordern, dass sein Name genannt wird
Das AG München (AZ: 142 C 11428/15) verurteilte einen Hotelbetreiber zur Zahlung von 655 Euro Schadenersatz an einen Fotografen. Der Hotelier hatte auf seiner Internetseite Fotos des Hotels veröffentlicht, die ein Fotograf im Auftrag gegen Zahlung eines Honorars gemacht und die Nutzungsrechte überlassen hatte. Allerdings hatte der Hotelier die Fotos veröffentlicht, ohne den Namen des Fotografen zu nennen – dieser verlangte nun Schadensersatz. Das Gericht gab dem Fotografen recht – nur er könne darüber entscheiden ob die Fotos auch ohne Nennung seines Namens veröffentlicht werden dürfen. Solange dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, gilt die Pflicht zur Nennung des Namens.